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Begriffe und Erläuterungen
Sterbebegleitung
als Dachbegriff für
- die Behandlung in
Verbindung mit der Palliativmedizin
- die Sterbebegleitung im Sinne der Hospizbewegung
- die Möglichkeiten der Sterbehilfe
Der Todesbegriff
war historisch gesehen einem erheblichen Wandel ausgesetzt. Früher
kannte man nur den Stillstand von Herztätigkeit und Atmung. Dieser
Zustand konnte heute mit Hilfe moderner Medizintechnik überwunden
werden, so dass neue Kriterien maßgeblich wurden.
Der
Herz-Kreislauf-Tod tritt durch den Stillstand von Atmung und
Herz-Kreislauf-Tätigkeit ein (sog. klinischer Tod). Dieser Zustand muss
endgültig sein.
Der Hirntod
liegt bei vollständigem und unumkehrbaren Ausfall sämtlicher Funktionen
des Gehirns vor. Für weiteres ärztliches Handeln fehlt die Indikation.
Die genaue
Feststellung des Zeitpunktes des Todes ist in vielen Rechtsgebieten
wichtig, weil sich daran unterschiedliche Rechtsfolgen anknüpfen; z. B.
im Erbrecht für die Erbfolge.
Die zeitliche
Feststellung des Herz-Kreislauf-Todes ist relativ einfach. Da die
Funktionen des Gehirns nicht gleichzeitig aussetzen, ist der Zeitpunkt
des Hirntodes schwieriger festzustellen. Der Hirntod ist für eine
Transplantation entscheidend; nach überwiegender Ansicht auch für das
Erbrecht gerade dann, wenn Herz und Kreislauf noch nach dem Hirntod
durch Medizintechnik in Gang gehalten werden (Manipulationsgefahr).
Sterben ist selten ein
schmerzloser und kurzer Moment. Der Fortschritt der Medizin,
insbesondere durch den Einsatz modernster Technik, hat die Bedingungen
geändert, unter denen heute gestorben wird. Der Mensch hat sich mehr und
mehr zum Mittler zwischen Leben und Tod gemacht. Der Zeitpunkt des Todes
ist heute mehr denn je machbar.
Sterbebegleitung ist in
den seit 1998 geltenden Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen
Sterbebegleitung umfassend beschrieben und für Ärzte auch verpflichtend
geworden, und zwar mit der Maßgabe, dass der Wille des Patienten
vorrangig zu beachten ist.
Palliativmedizin
ist die aktive, ganzheitliche Behandlung von Patienten mit einer progredienten, weit fortgeschrittenen Erkrankung und einer begrenzten
Lebenserwartung zu der Zeit, in der die Erkrankung nicht mehr auf
kurative Behandlung anspricht und die Beherrschung der Schmerzen,
anderer Krankheitsbeschwerden, psychologischer, sozialer und
spiritueller Probleme höchste Priorität besitzt (Definition der
Weltgesundheitsorganisation - WHO).
Palliativmedizin
schließt die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Familie vor und nach
dem Tod des Patienten ein (aus der Definition der Palliativmedizin der
European Association for Palliative Care).
Sie ist rechtlich als
zulässige indirekte Sterbehilfe einzuordnen.
Sterbebegleitung im
Sinne der Hospizbewegung bedeutet hier, dem Menschen das Sterben
in seinem natürlichen Verlauf zu belassen und ihm dabei mit einer
modernen Schmerztherapie menschenwürdig zur Seite zu stehen.
Sterbebegleitung in diesem Sinne verbietet also den Behandlungsabbruch.
Wenn das Leiden und
der Todeskampf des Patienten verkürzt werden oder der Sterbevorgang
vorzeitig eingeleitet wird, spricht man von Sterbehilfe.
Von aktiver
Sterbehilfe wird gesprochen, wenn der Arzt oder ein Dritter aktiv im
Sinne eines kausalen Handelns in den Sterbevorgang eingreift oder bei
einem unheil-baren Kranken den Sterbevorgang überhaupt erst einleitet
und den Tod dadurch gezielt
herbeiführt.
Motiv des Handelns ist
hierbei, dass durch dieses Töten das Leiden des Patienten
beendet wird.
Von indirekter
Sterbehilfe wird gesprochen, wenn bei einer medikamentösen Therapie,
z. B. bei der Verabreichung von schmerzlindernden Mitteln,
unbeabsichtigt aber unvermeidbar als Nebenfolge bewusst in Kauf genommen
wird, dass der Tod schneller eintritt ("Hilfe im Sterben").
Motiv des Handelns ist
hier, das Leiden des Patienten durch das Verabreichen von Medikamenten
zu lindern, auch wenn dadurch als Nebenfolge ein früherer Eintritt des
Todes möglich erscheint.
Dies ist auch in der katholiranen Moraltheologie bereits seit 1948 auf
der Grundlage einer offiziellen Ansprache von Papst Pius XII. zulässig.
Von passiver
Sterbehilfe wird gesprochen, wenn auf den Einsatz einer das Leben
oder das Sterben verlängernden Therapie verzichtet oder eine solche
bereits begonnene Therapie abgebrochen wird ("Hilfe zum Sterben").
Motiv des Handelns ist
hier, den natürlichen Verlauf des Sterbens eines Patienten
zuzulassen und das Leben bzw. Sterben nicht künstlich zu verlängern.
Mit der Sterbehilfe ist
immer aktives Tun verbunden. Deswegen ist die begriffliche
Differenzierung zwischen aktiver und passiver/indirekter Sterbehilfe
ungenau und irreführend. Da "aktive Sterbehilfe" - je nach Motiv -
Mord, Totschlag oder Tötung auf Verlangen sein kann, sollte man es bei
diesen Begriffen belassen und den Begriff der positiv besetzten
Sterbehilfe nur bei den Tatbeständen verwenden, die bislang mit
passiver und indirekter Sterbehilfe bezeichnet wurden.
Rechtliche
Voraussetzungen
der erlaubten Sterbehilfe sind
- medizinische
Indikation
- Einwilligung des Patienten nach erfolgter umfassender Aufklärung
- durch unmittelbare Aussage des ansprechbaren Patienten
- bei nicht ansprechbaren Patienten durch
- eine frühere schriftliche Niederlegung
(Patientenverfügung), deren
Wirksamkeit nachprüfbar ist
- Ermittlung seines mutmaßlichen Willens
In diesen
beiden Fällen hat die Aufklärung gegenüber seinem Vertreter
(Betreuer
oder Bevollmächtigter) zu erfolgen.
Letztendlich ist noch das Vormundschaftsgericht einzuschalten.
Verfassungsrechtliche
Aspekte:
Abwägung zwischen
- dem Schutz des Lebens dienenden Tötungsverbot und der
Autonomie des
Patienten
- dem Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 1 Abs. 1 GG
und dem Recht auf
freie Persönlichkeitsentfaltung nach Artikel 2 Abs. 1
GG
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